Bodenordnungsverfahren Moritz

Öffentliche Bekanntmachung

Schlussfeststellung

Im Bodenordnungsverfahren Moritz wird hiermit gemäߧ 63 Abs. 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG), in der Fassung vom 03.07.1991 (BGB!. 1 S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10.August 2021 (BGB!. 1 S. 3436), in Verbindung mit§ 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBI. 1 S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBL. 1 S. 2794 die Schlussfeststellung erlassen und folgendes festgestellt:


1. Die Ausführung des Bodenordnungsverfahrens nach dem Bodenordnungsplan in der Fassung seiner Nachträge I und II zum Bodenordnungsplan ist bewirkt.

2. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Bodenordnungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.

3. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen.

Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Bodenordnungsverfahren beendet. Gleichzeitig erlischt die Teilnehmergemeinschaft des Verfahrens als Körperschaft öffentlichen Rechts.
Der Stadt Zerbst/Anhalt werden die in § 150 FlurbG bezeichneten Unterlagen zur Aufbewahrung übergeben.

Begründung:

Die Ausführung des Bodenordnungsverfahrens nach dem Bodenordnungsplan in der Fassung seiner Nachträge I und II zum Bodenordnungsplan ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt.
Alle Festsetzungen des Bodenordnungsplanes in der Fassung seiner Nachträge I und II sind ordnungsgemäß ausgeführt worden.

Die gegenseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus dem Bodenordnungsplan in der Fassung seiner Nachträge I und II zwischen den Beteiligten, der Teilnehmergemeinschaft und der Flurbereinigungsbehörde sind unanfechtbar erledigt.
Des Weiteren sind alle Anträge und Widersprüche der Beteiligten erledigt.
Die öffentlichen Bücher sind berichtigt.

Die gemeinschaftlichen Anlagen sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung in dem festgelegten Umfang ordnungsgemäß ausgebaut. Ihre laufende Unterhaltung ist auf die Unterhaltungspflichtigen übergegangen.

Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abgeschlossen. Aufgaben, die die Teilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen hätte, sind nicht bekannt.

Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach§ 149 FlurbG liegen somit vor.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt in Dessau-Roßlau, Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau erhoben werden.

gez. Friedrich

Datenschutzrechtliche Hinweise zur Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.April 2016 (ABI. L 119 S. 1 ), in der jeweils geltenden Fassung (Datenschutz-Grundverordnung - nachfolgend: DS-GVO)

Im oben genannten Bodenordnungsverfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO, § 4 Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 18. Februar 2020 (GVBI. LSA S. 25), in der jeweils geltenden Fassung personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet. Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartnern sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-anhalt/datenschutz/ abrufen.

Hinweis zur Veröffentlichung:
Sie können zur Informationserlangung das ALFF Anhalt kontaktieren:

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt (ALFF Anhalt)
Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau
Telefon: +49 340 6506 -0
Telefax: +49 340 6506 -601
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Bei datenschutzrechtlichen Problemen können Sie sich auch direkt an den Datenschutzbeauftragten
des Amtes wenden:
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